Im Mai 2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft 10-2017
die wichtigsten Regeln der EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Geltungsbereich: Die DS-GVO gilt explizit auch für Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie ihre Angebote an Bürger in der EU richten (wie etwa Facebook und Google). Der
Ort der Datenverarbeitung spielt keine Rolle mehr.
Datenschutzkonzept: Jede Stelle muss nachweisen können, dass sie ein Gesamtkonzept zur Einhaltung des Datenschutzes besitzt ("Rechenschaftspflicht"). Dieses muss sie auch
regelmäßig kontrollieren und ggf. weiterentwickeln.
Informationsrechte: Die Betroffenen sind umfangreicher als bisher über die Datenverarbeitung und über ihre Rechte zu informieren. Dazu müssen beispielsweise Angaben über die
Speicherdauer und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht werden. Wenn als Rechtsgrundlage die Interessensabwägung herangezogen wird, müssen auch die "berechtigten Interessen"
aufgezählt werden.
Privacy by design und by default: Datenschutz ist schon beim Planen neuer Techniken und neuer Verarbeitungen sowie durch datenschutzfreundliche Grundeinstellungen zu
berücksichtigen.
Risikoanalyse und Folgenabschätzung: Die bisherige Vorabkontrolle wird zu einer Risiko- und Folgenabschätzung ausgebaut. Die Pflicht zu regelmäßigen Audits soll das Risiko von
Datenschutzverstößen minimieren.
Datenschutz in Konzernen: Ein Konzernprivileg gibt es weiterhin nicht, aber die Datenverarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen wird vereinfacht. Einerseits werden
Übermittlungen für interne Verwaltungszwecke als "legitim" anerkannt. Andererseits können sich mehrere Stellen zusammenschließen, um Daten gemeinsamen zu verarbeiten – sie handeln und haften dann
als gemeinsame Verantwortliche.
Datenschutzverstöße: Zukünftig müssen alle Datenschutz-Pannen gemeldet werden, unabhängig von der Art der Daten, sofern ein Datenschutzrisiko besteht. Die Meldung muss innerhalb
von 72 Stunden nach Kenntnis bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Auch die Betroffenen sind "ohne unangemessene Verzögerung" zu benachrichtigen.
Datenschutzbeauftragter: In Deutschland soll die Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte weiterhin unverändert nach den Vorgaben des alten Bundesdatenschutzgesetzes
fortbestehen. Die DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel, die der deutsche Gesetzgeber nutzen möchte. In den anderen europäischen Mitgliedsstaaten müssen nur dann Datenschutzbeauftragte bestellt
werden, wenn höhere Datenschutzrisiken bestehen.
Aufsichtsbehörden: Für internationale Organisationen ist nur noch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde an ihrem Hauptsitz in der EU zuständig ("federführende Aufsichtsbehörde").
Betroffene können sich an ihre jeweils nächstgelegene Aufsichtsbehörde wenden, die das Anliegen dann weiterleiten muss. Die Behörden müssen sich untereinander abstimmen.
Bußgelder: Fast jeder Verstoß gegen die DS-GVO kann geahndet werden. Der Bußgeldrahmen wird deutlich erhöht und kann bis zu 20 Mio. EUR oder 4 Prozent des gesamten weltweiten
erzielten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
mehr unter: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu