Meldepflichtig sind Umsätze (ohne MwSt) nur:

  • bei Beauftragung selbständiger Künstler oder Publizisten, Agenturen, Vermittler, Webdesigner, Einzelunternehmen und GbR
  • regelmäßig wiederkehrende Leistungen Selbständiger  (regelmäßig  bedeutet jährlich wiederkehrend) wie z. B. Gestaltung Webseite, Anzeigen, Flyer, Pressetexte, Fotografen, Auftritte von Interpreten, Bands, DJs z. B. beim Tag der offenen Tür)
  • wenn über 450 Euro/jrl.

Nicht meldepflichtig sind:

  • bis zum drei Veranstaltungen selbständiger Künstler/Publizisten pro Jahr und Gesamtsumme unter 450 Euro.
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
  • Aufträge an juristische Personen (GmbH, GmbH & Co.KG, AG, e.V. OHG, KG, Ltd)
  • Im Gegensatz zum Webdesigner sind Leistungen eines selbständigen Webmasters nicht  meldepflichtig.
  • Druck- und Nebenkosten bei gesonderter Rechnung
  • Engagements bei internen Betriebsfesten

Adäquatere Ansprechpartner sind die Steuerberatungsbüros, da diese auch die Abwicklung mit der Künstlersozialkasse abnehmen können. Am Besten die Rechnungen kennzeichnen, die von freiberuflich oder in einer GbR tätigen Designern, Fotografen oder Textern kommen und nicht den o.g. Ausnahmen entsprechen.

 

Gesamte Information über das Thema Künstlersozialabgabe unter www.kuenstlersozialkasse.de

 

Einen umfassenden Überblick zeigt auch das Video:  https://vimeo.com/153769286

 

Die Handwerkskammern sind nicht begeistert von diesem Gesetz und der strikten Kontrolle. Das System der Abgabe sei für selbstständige Handwerker nicht nachvollziehbar (HW Potsdam). Denn diese müssen im Gegensatz zu den versicherten Künstlern ihre soziale Absicherung vollständig selbst bezahlen. Daher solle die Verwerterabgabe abgeschafft werden und Künstler, wie alle anderen Selbstständigen auch, selbst für ihre soziale Absicherung sorgen.

Download
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017.pdf
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